Verkehrsregelnverordnung
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Art. 28 Zeichengebung
(Art. 39 SVG) 1 Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen. 2 Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.125 3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken. 4 Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS126) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.127 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.128 125 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404). 127Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). 128Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793). BGE
92 IV 29 () from 22. April 1966
Regeste: Art. 39 SVG, Art. 28 VRV, Zeichengebung. Die Verkehrsteilnehmer dürfen sich auf das Zeichen, durch das ein Fahrzeugführer eine Richtungsänderung ankündigt, solange verlassen, als nicht nach den Umständen an der Zuverlässigkeit des Zeichens zu zweifeln ist.
97 IV 34 () from 26. April 1971
Regeste: Art. 34 Abs. 3 SVG. Der nach rechts Abbiegende, der einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhält, dass dazwischen genügend Raum bleibt, um einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein rechtsseitiges Überholen zu erlauben, darf sein Vorhaben erst dann ausführen, wenn er durch zureichende Vorkehren die Gewissheit erlangt hat, dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahrzeug zusammenzustossen.
103 IV 256 () from 7. November 1977
Regeste: Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. Überholen. Voraussetzungen, unter denen im allgemeinen ein Überholungsmanöver eingeleitet werden darf (E. 3a). Der Umstand, dass der zu Überholende ohne Zeichengabe langsam in der Mitte der rechten Fahrbahn fährt, ist kein konkretes Anzeichen dafür, dass er nach links ausschwenken werde (E. 3c). |