Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 31 Verwendung der Lichter an abgestellten Fahrzeugen 134

(Art. 41 SVG)

1 An aus­ser­orts ab­ge­stell­ten mehr­spu­ri­gen Fahr­zeu­gen sind die Stand­lich­ter oder die Park­lich­ter auf der Sei­te des Ver­kehrs zu ver­wen­den. Bei Fahr­zeu­gen oh­ne der­ar­ti­ge Lich­ter sind die für die ent­spre­chen­de Fahr­zeu­gart vor­ge­schrie­be­nen Lich­ter zu ver­wen­den.

2 Bei mehr­spu­ri­gen nicht mo­to­ri­sier­ten Fahr­zeu­gen ist ein von vorn und hin­ten sicht­ba­res, nicht blen­den­des gel­bes Licht auf der Sei­te des Ver­kehrs aus­rei­chend.

3 In­ner­orts und an Fahr­zeu­gen mit ei­ner Brei­te bis 1,00 m sind Rück­strah­ler aus­rei­chend.

134Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

BGE

89 IV 213 () from 25. Oktober 1963
Regeste: 1. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8).

93 IV 59 () from 22. September 1967
Regeste: 1. Art. 31 Abs. 2 und 3 VRV. Der Motorfahrzeugführer kann nachts auch dann die Abblendlichter verwenden, wenn kein Nebel über der Strasse liegt und ihm kein anderes Fahrzeug entgegenkommt oder vorausfährt (Erw. 1). 2. Art. 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG. Überblickbar im Sinne der Sichtweite, auf die der Führer muss anhalten können, ist nachts eine Strasse im Bereiche eines Fussgängerstreifens nur, wenn der ganze Streifen beobachtet werden kann (Erw. 2).

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