Verkehrsregelnverordnung
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Art. 39 Tunnel
(Art. 57 Abs. 1 SVG) 1 In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.148 2 Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.149 3 Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen. 148Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451). 149Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687). BGE
114 IV 144 () from 5. Dezember 1988
Regeste: Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung). |