Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren 169

(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)

1 Die Füh­rer von Fahr­rä­dern und Mo­tor­fahr­rä­dern dür­fen nicht ne­ben an­dern Fahr-rä­dern oder Mo­tor­fahr­rä­dern fah­ren. So­fern der üb­ri­ge Ver­kehr nicht be­hin­dert wird, ist das Ne­ben­ein­an­der­fah­ren zu zweit je­doch ge­stat­tet:

a.
in ge­schlos­se­nem Ver­band von mehr als zehn Fahr­rä­dern oder Mo­tor­fahr-rä­dern;
b.
bei dich­tem Fahr­rad- oder Mo­tor­fahr­r­ad­ver­kehr;
c.
auf Rad­we­gen und auf si­gna­li­sier­ten Rad-Wan­der­we­gen auf Ne­ben­stras­sen;
d.170
in Be­geg­nungs­zo­nen.171

2 Die Füh­rer von Mo­tor­rä­dern dür­fen we­der ne­ben­ein­an­der noch ne­ben Fahr­rä­dern oder Mo­tor­fahr­rä­dern fah­ren. Rad­fah­rer und Mo­tor­fahr­rad­fah­rer dür­fen nicht ne­ben Mo­tor­rä­dern fah­ren.

169Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

170 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

171 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).

BGE

118 IV 192 () from 27. Mai 1992
Regeste: Art. 3b Abs. 3 VRV; Helmtragpflicht der Führer von Motorfahrrädern. Diese Vorschrift beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, hält sich im Rahmen der Delegationsnorm und begründet keine Ungleichbehandlung. Sie ist somit gesetzmässig und verfassungskonform.

125 IV 189 () from 12. August 1999
Regeste: Art. 117 StGB und Art. 125 StGB; Selbstgefährdung des Verletzten. Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (E. 3a). Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrad anhängt, und mit dem Motorfahrrad korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafrechtlich verantwortlich (E. 3b).

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