Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 45 Strassenbahnen

(Art. 48 SVG)

1 Die Füh­rer von Stras­sen­bah­nen ha­ben be­son­ders vor­sich­tig zu fah­ren bei Tram­schlei­fen und beim Wech­seln der Fahr­bahn­sei­te, beim Kreu­zen auf schma­len Stras­sen und beim Fah­ren ge­gen die Rich­tung des üb­ri­gen Ver­kehrs. Vor dem Über­ho­len müs­sen sie sich ver­ge­wis­sern, dass ge­nü­gend Raum vor­han­den ist.

2 Die Stras­sen­bahn hat den Fahr­zeu­gen der Feu­er­wehr, Sa­ni­tät, Po­li­zei und des Zolls, die sich durch die be­son­de­ren Warn­si­gna­le an­kün­di­gen, den Vor­tritt zu las­sen. Fährt sie auf der Ne­ben­stras­se, so hat sie den Fahr­zeu­gen auf der Haupt­stras­se den Vor­tritt zu ge­wäh­ren.176

3 Wo die Si­cher­heit des Ver­kehrs es er­for­dert, sind die üb­ri­gen Stras­sen­be­nüt­zer durch op­ti­sche oder akus­ti­sche Si­gna­le zu war­nen, na­ment­lich vor dem An­fah­ren.

176 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 4 Ziff. 33 der Zoll­ver­ord­nung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

BGE

92 IV 33 () from 4. März 1966
Regeste: 1. Art. 45 Abs. 1 VRV. Besondere Vorsichtspflicht des Strassenbahnführers beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Zur besonderen Vorsicht gehört, dass der Strassenbahnführer sich vergewissert, ob ein in der Nähe des Geleises angehaltenes Motorfahrzeug nicht durch die beim Fahren in der Kurve sich vergrössernde Ausladung des Strassenbahnwagens gefährdet werde (Erw. 1 und 2). 2. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Keine Ermessensüberschreitung in der Verneinung eines besonders leichten Falles (Erw. 3).

96 IV 133 () from 2. Oktober 1970
Regeste: Art. 38 Abs. 1 SVG; Tragweite dieser Bestimmung im Verhältnis zu allgemeinen Vorsichtspflichten. 1. Das Vortrittsrecht gilt nur im Rahmen der von Gesetz und Verordnung allgemein den Fahrzeugführern auferlegten Vorsichtspflichten, soweit deren Erfüllung mit Rücksicht auf die technischen Besonderheiten der Strassenbahn möglich ist. 2. Die Grundregel von Art. 26 Abs. 2 SVG gilt auch für den Führer einer Strassenbahn. 3. Diesen trifft bei einem Manöver gemäss Art. 45 Abs. 1 VRV eine erhöhte Sorgfaltspflicht; nach den Umständen kann es geboten sein, ein solches Manöver durch eine Hilfsperson überwachen zu lassen.

100 IV 94 () from 26. März 1974
Regeste: Art. 45 Abs. 2 VRV. Mündet eine Nebenstrasse trichterförmig in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse ein, so darf auch die aus der Nebenstrasse kommende Strassenbahn bis zur markierten Grenzlinie zwischen Haupt- und Nebenstrasse fahren, ohne die auf der Hauptstrasse verkehrenden Fahrzeuge in der Ausübung ihres Vortrittsrechtes zu behindern.

114 IV 58 () from 17. März 1988
Regeste: Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu.

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