Verkehrsregelnverordnung
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Art. 90 Ausnahmebewilligungen
1 Die kantonale Behörde kann die gewerbliche Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen:
2 Solche Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur für Orte erteilt werden, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist, dass die bewilligten Fahrten unbedeutend sind und die land- und forstwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. 3 Die kantonale Behörde kann die Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Artikel 3 Absatz 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959367 sinngemäss.368 4 …369 366Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982, in Kraft seit 1. Mai 1982 (AS 1982 531). 368 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487). 369 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. April 2024 (AS 2024 28). |