Verkehrsregelnverordnung
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Art. 97a Informationssysteme der Bewilligungsbehörden 398
1 Zur Erteilung von Bewilligungen können die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenständige Informationssysteme betreiben zu:
2 Diese Informationssysteme enthalten insbesondere folgende Daten:
3 Die Informationssysteme enthalten überdies die Adressen aller kantonalen Verkehrspolizeien und Bewilligungsbehörden sowie die Adressverzeichnisse der zuständigen Mitarbeitenden. 4 Die Daten nach Absatz 2 können zwischen den Bewilligungsbehörden über eine Schnittstelle elektronisch ausgetauscht werden. 5 Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit erhalten die zuständigen Vollzugsbehörden auf Anfrage Zugriff auf bestimmte vom ASTRA ausgestellte Bewilligungen. 6 Zur Überprüfung der Angaben der Gesuchsteller kann das ASTRA über eine Schnittstelle auf die dafür notwendigen Fahrzeugdaten des Informationssystems Verkehrszulassung zugreifen. 398 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). |