Verkehrsregelnverordnung
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Art. 20a Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen 103
(Art. 57 Abs. 1 SVG) 1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV104) verfügen:
2 Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:
3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen. 4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.107 5 Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt. 103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487). 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821). 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821). |