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Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen

(Art. 42 Abs. 1 SVG)

1 Mo­tor­fahr­zeu­ge sind so zu un­ter­hal­ten und zu be­nüt­zen, dass sie kei­nen ver­meid­ba­ren Rauch ent­wi­ckeln.

2 Der Mo­tor ist auch bei kür­ze­ren Hal­ten ab­zu­stel­len, wenn dies das Weg­fah­ren nicht ver­zö­gert.

3 Der Fahr­zeug­füh­rer hat auf stau­bi­gen, schmut­zi­gen oder nas­sen Stras­sen, be­son­ders bei Schnee­schmel­ze, so zu fah­ren, dass Stras­sen­be­nüt­zer und An­woh­ner nicht be­läs­tigt wer­den.