Verkehrsregelnverordnung
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Art. 59c Pflichten des Führers und des Halters 212
1 Für Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Führer das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen. 2 Für Fahrzeuge mit einem anerkannten OBD-System muss der Halter, wenn die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems einen Fehler der abgasrelevanten Ausrüstung anzeigt, das Fahrzeug innert Monatsfrist nach dem erstmaligen Auftreten des Fehlers überprüfen und in Stand stellen lassen. 212 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20127085). |