Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 8 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr, Reissverschlussverkehr 66

(Art. 44 SVG)67

1 Auf Stras­sen mit meh­re­ren Fahr­strei­fen in der glei­chen Rich­tung ist der äus­sers­te Strei­fen rechts zu be­nüt­zen. Dies gilt nicht beim Über­ho­len, Ein­spu­ren, Fah­ren in par­al­le­len Ko­lon­nen so­wie in­ner­orts.68

2 Das Fah­ren in par­al­le­len Ko­lon­nen ist bei dich­tem Ver­kehr ge­stat­tet, wenn die rech­te Fahr­bahn­hälf­te da­für ge­nü­gend Raum bie­tet. Mit lang­sa­men Fahr­zeu­gen ist in der äus­sers­ten Ko­lon­ne rechts zu fah­ren.

3 Beim Fah­ren in par­al­le­len Ko­lon­nen so­wie in­ner­orts auf Stras­sen mit meh­re­ren Fahr­strei­fen in der glei­chen Rich­tung ist das Rechts­vor­bei­fah­ren an an­dern Fahr­zeu­gen ge­stat­tet, so­fern die­se nicht hal­ten, um Fuss­gän­gern oder Be­nüt­zern von fahr­zeu­g­ähn­li­chen Ge­rä­ten den Vor­tritt zu las­sen.69 Das Rechts­über­ho­len durch Aus­schwen­ken und Wie­der­ein­bie­gen ist je­doch un­ter­sagt.70

4 Be­nüt­zen mehr­spu­ri­ge Mo­tor­fahr­zeu­ge und Rad­fah­rer den­sel­ben Fahr­strei­fen, so müs­sen die Mo­tor­fahr­zeu­ge links, die Rad­fah­rer rechts fah­ren. Rad­fah­rer kön­nen vom Ge­bot des Rechts­fah­rens ab­wei­chen:

a.
auf Fahr­strei­fen, die das Links­ab­bie­gen ge­stat­ten;
b.
auf Rechts­ab­bie­ge­strei­fen, auf de­nen die Fahr­rä­der ge­mä­ss der Mar­kie­rung (Art. 74a Abs. 7 Bst. e SSV71) ent­ge­gen dem all­ge­mei­nen Ver­kehr ge­ra­de­aus fah­ren dür­fen.72

5 Ist auf Stras­sen mit meh­re­ren Fahr­strei­fen in ei­ne Rich­tung das durch­ge­hen­de Be­fah­ren ei­nes Fahr­strei­fens nicht mög­lich oder en­det ein Fahr­strei­fen, so ist un­mit­tel­bar vor Be­ginn der Ver­en­gung den am Wei­ter­fah­ren ge­hin­der­ten Fahr­zeu­gen ab­wechs­lungs­wei­se der Über­gang auf den be­nach­bar­ten Fahr­strei­fen zu er­mög­li­chen.73

66 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

67Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

68Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

69 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

70Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

71 SR 741.21

72 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).

73 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

BGE

148 IV 374 (6B_231/2022) from 1. Juni 2022
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV; Rückwirkung neuen Rechts; lex mitior; Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" (sog. Rechtsvorbeifahren). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (E. 2.1). Das neue Recht lässt das sog. Rechtsvorbeifahren grosszügiger zu. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist. Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen bleibt verboten. Zwar wurde die Möglichkeit geschaffen, ein solches Manöver mit Ordnungsbusse zu ahnden. Doch ist weiterhin eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszusprechen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wird mit dem Rechtsüberholen eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, dann wird dies auch nach der Revision der Verkehrsregelnverordnung als gleich strafwürdig bewertet. Entsprechend besteht für die Anwendung des Grundsatzes der "lex mitior" kein Raum. Das neue Recht ist mithin nicht per se milder als das bisherige (E. 2.3 und 3.1).

149 II 96 (1C_626/2021) from 3. November 2022
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 2 StGB ;titi; Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV; Warnungsentzug des Führerausweises wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn; Grundsatz der lex mitior; Beurteilung als Ordnungswidrigkeit. Beim Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 SVG auf ein noch unter dem alten Recht erfolgtes Rechtsüberholmanöver durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn ist der Grundsatz der lex mitior zu beachten und das neue Recht zu berücksichtigen, wenn dieses eine Ahndung des betreffenden Überholmanövers im Ordnungsbussenverfahren vorsieht (E. 4). Gemäss dem seit Anfang 2021 geltenden Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV ist Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn in gewissen, wenig gravierenden Fällen neu als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen (E. 5.4). Die bisherige Praxis des Bundesgerichts (E. 5.3) ist entsprechend anzupassen (E. 5.5). Die neue Bestimmung ist jedoch eng auszulegen und zurückhaltend anzuwenden. Eine Bewertung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht (E. 5.5.2). Vorliegend verletzt der verfügte Warnungsentzug mit Blick auf den neuen Ordnungsbussentatbestand Art. 16 Abs. 2 SVG (E. 5.6 und 5.7).

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