Verkehrsregelnverordnung
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Art. 89 Genossenschaften 366
Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Genossenschaften können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Betriebe ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden. 366 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243). |