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Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 21 Ein- und Aussteigen, Güterumschlag

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Stras­sen­be­nüt­zer dür­fen durch das Ein- und Aus­stei­gen nicht ge­fähr­det wer­den; beim Öff­nen der Tü­ren ist be­son­ders auf den Ver­kehr von hin­ten zu ach­ten.

2 Kön­nen Fahr­zeu­ge zum Gü­ter­um­schlag nicht aus­ser­halb der Stras­se oder ab­seits vom Ver­kehr hal­ten, so ist die Be­hin­de­rung an­de­rer Stras­sen­be­nüt­zer mög­lichst zu ver­mei­den und die La­de­tä­tig­keit oh­ne Ver­zug zu be­en­den.

3 Muss ein Fahr­zeug zum Gü­ter­um­schlag hal­ten, wo es den Ver­kehr ge­fähr­den könn­te, z.B. auf kur­ven­rei­cher Bergstras­se, so sind Pan­nen­si­gna­le oder Warn­pos­ten auf­zu­stel­len.