Verordnung
über den Schutz von Personen und Gebäuden
in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 1

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
die Er­fül­lung der Auf­ga­ben zum Schutz von Per­so­nen und Ge­bäu­den nach den Ar­ti­keln 22–24 BWIS;
b.
die Fi­nan­zie­rung der Schutz­mass­nah­men nach Buch­sta­be a, ein­sch­liess­lich der Ab­gel­tung an die Kan­to­ne nach Ar­ti­kel 28 Ab­satz 2 BWIS.

2 Die Durch­füh­rung von wei­te­ren Si­cher­heits­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 20 Buch­sta­be f des Gast­staat­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 20072 (GSG) rich­tet sich nach der Gast­staat­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 20073.

BGE

109 IB 146 () from 3. Juni 1983
Regeste: Art. 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG; Rechtsnatur der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern und über die Handhabung des Bankgeheimnisses vom 1. Juli 1982 (VSB). 1. Ob das angefochtene Schreiben der Schweizerischen Nationalbank (SNB) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist, hängt davon ab, ob der VSB privat- oder öffentlichrechtlicher Charakter zukommt (E. 1a). 2. Die Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht ist in jedem Einzelfall nach den Kriterien vorzunehmen, die den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht werden (E. 1b). 3. Die Anwendung der Interessentheorie führt vorliegend zu keinem schlüssigen Ergebnis (E. 2); hingegen ist die VSB in casu nach der Subordinationstheorie dem privaten Recht zuzuordnen (E. 3). 4. Auch dort, wo die SNB privatrechtlich auftritt, ist sie an ihren öffentlichrechtlichen Auftrag im weitesten Sinn und somit an die Grundrechte gebunden (E. 4).

125 IV 139 () from 30. April 1999
Regeste: Art. 305ter Abs. 1 StGB; mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken kommt für die strafrechtliche Beurteilung lediglich die Bedeutung einer Auslegungshilfe zu (E. 3d). Wer die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, obwohl er vermutet, in Wahrheit sei nicht der im Formular A als Berechtigter genannte Inhaber des eröffneten Kontos der wahre Geschäftspartner, sondern ein Dritter, macht sich der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig (E. 4).

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