Verordnung
über den Schutz von Personen und Gebäuden
in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 10 Gefährdungsbeurteilung

1 Fed­pol be­ur­teilt die Ge­fähr­dung der Per­so­nen, für de­ren Schutz es zu­stän­dig ist.

2 Es legt für die ver­schie­de­nen Ri­si­ken Ge­fähr­dungs­stu­fen fest und de­fi­niert ge­eig­ne­te Schutz­mass­nah­men.

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