Verordnung
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Art. 12 Personenschutz im Inland
1 Fedpol beauftragt für den Personenschutz im Inland die zuständigen kantonalen Polizeibehörden oder private Sicherheitsdienste. 2 Zum Schutz von Personen nach Artikel 6 Buchstaben c–d kann es spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung einsetzen. Es informiert die zuständigen kantonalen Polizeibehörden über den Einsatz. 3 Es koordiniert die Massnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen. |