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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 12Personenschutz im Inland
1 Fedpol beauftragt für den Personenschutz im Inland die zuständigen kantonalen Polizeibehörden oder private Sicherheitsdienste.
2 Zum Schutz von Personen nach Artikel 6 Buchstaben c–d kann es spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung einsetzen. Es informiert die zuständigen kantonalen Polizeibehörden über den Einsatz.
3 Es koordiniert die Massnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen.