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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 13Personenschutz im Ausland
1 Fedpol setzt für den Personenschutz im Ausland spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung oder Personal von kantonalen Polizeibehörden ein.
2 Das von den kantonalen Polizeibehörden zur Verfügung gestellte Personal bleibt während des Einsatzes für den Bund dienstrechtlich dem eigenen Kanton unterstellt; operativ untersteht es der Weisungsbefugnis von fedpol.