Verordnung
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Art. 14 Gefährderansprache
1 Fedpol und die von ihm beauftragten kantonalen Polizeibehörden können zum Zweck der Prävention und Deeskalation und zur Gewinnung von Informationen im Bereich Personenschutz Gefährderansprachen nach Artikel 23 Absatz 3bis BWIS durchführen. 2 Die Gefährderin oder der Gefährder kann an ihrem oder seinem Aufenthaltsort aufgesucht, vorgeladen oder schriftlich oder telefonisch kontaktiert werden. 3 Führt fedpol die Gefährderansprache selber durch, so setzt es spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung ein. Es spricht den Einsatz vorgängig mit der zuständigen kantonalen Polizeibehörde ab. BGE
109 IB 146 () from 3. Juni 1983
Regeste: Art. 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG; Rechtsnatur der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern und über die Handhabung des Bankgeheimnisses vom 1. Juli 1982 (VSB). 1. Ob das angefochtene Schreiben der Schweizerischen Nationalbank (SNB) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist, hängt davon ab, ob der VSB privat- oder öffentlichrechtlicher Charakter zukommt (E. 1a). 2. Die Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht ist in jedem Einzelfall nach den Kriterien vorzunehmen, die den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht werden (E. 1b). 3. Die Anwendung der Interessentheorie führt vorliegend zu keinem schlüssigen Ergebnis (E. 2); hingegen ist die VSB in casu nach der Subordinationstheorie dem privaten Recht zuzuordnen (E. 3). 4. Auch dort, wo die SNB privatrechtlich auftritt, ist sie an ihren öffentlichrechtlichen Auftrag im weitesten Sinn und somit an die Grundrechte gebunden (E. 4). |