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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 17Ausübung des Hausrechts
1 Das Hausrecht wird in Gebäuden des Bundes von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, der Bundeskanzlei, der untergebrachten Ämter und der anderen untergebrachten Bundesbehörden ausgeübt.
2 In den Gebäuden der eidgenössischen Gerichte wird das Hausrecht von der zuständigen Person oder dem zuständigen Gremium des Gerichts ausgeübt.
3 Für die Ausübung des Hausrechts in den Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste gilt Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026.
4 Sind im gleichen Gebäude mehrere Organisationseinheiten untergebracht, so entscheiden deren Vorsteherinnen und Vorsteher gemeinsam, wie das Hausrecht ausgeübt wird.
5 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bestimmen, wie sich Personen in ihrem Gebäudebereich über ihre Zutrittsberechtigung ausweisen müssen.