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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 2Aufgaben des Bundesamts für Polizei
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt im Bereich des Schutzes von Personen und Gebäuden insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a.
Es beurteilt die Gefährdung von Personen und ordnet Massnahmen zu deren Schutz an, soweit es sie nicht selbst durchführt.
b.
Es beurteilt die Gefährdung von Gebäuden und berätdas Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sowie die zu schützenden Personen.
c.
Es führt in bestimmten Gebäuden den Aufsichts- oder Bewachungsdienst (Sicherheitsdienst).
d.
Es stellt den Bundesausweis aus.
e.
Es betreibt die Alarmzentrale der Bundesverwaltung.
f.
Es betreibt das Einvernahmezentrum des Bundes.
g.
Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung seiner eigenen Mitarbeitenden sowie der Sicherheitsbeauftragten und die Schulung der Personen nach Artikel 45.
2 Fedpol arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 mit anderen für die Sicherheit verantwortlichen in- und ausländischen Behörden sowie mit privaten Sicherheitsdiensten zusammen.