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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 20Bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland
1 Das BBL erstellt gestützt auf die Risikoanalyse die bauliche und technische Massnahmenplanung für die Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland. Es einigt sich mit fedpol auf die definitive Massnahmenplanung.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden, welche Massnahmen umgesetzt werden sollen.
3 Das BBL trägt im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die in der Massnahmenplanung vorgesehen sind.
4 Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die über die Massnahmenplanung hinausgehen oder die sie Dritten in Auftrag geben.