Verordnung
|
Art. 21 Organisatorische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland
1 Fedpol empfiehlt den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts bei Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland organisatorische Massnahmen. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden über die organisatorischen Massnahmen und sind für deren Umsetzung zuständig. Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen. |