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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 22Verzichtserklärung
Verzichtet eine Inhaberin oder ein Inhaber des Hausrechts auf die Umsetzung von Massnahmen aus der definitiven Massnahmenplanung oder von empfohlenen organisatorischen Massnahmen, so kann fedpol eine schriftliche Verzichtserklärung verlangen.