Verordnung
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Art. 25 Risikoanalyse und Schutzmassnahmen bei Gebäuden des EDA im Ausland
1 Fedpol nimmt die Risikoanalyse bei Gebäuden des EDA im Ausland in Absprache mit dem EDA und den anderen betroffenen Stellen vor. 2Der Sicherheitsausschuss EDA, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des EDA, des BBL und von fedpol, legt gestützt auf die Risikoanalyse die Schutzmassnahmen fest. |