Verordnung
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Art. 29 Sicherheitsdienst
1 Fedpol führt den Sicherheitsdienst in folgenden Gebäuden:
2 Es kann auf vertraglicher Basis und gegen Vergütung den Sicherheitsdienst in anderen Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3 übernehmen. 3 Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe private Sicherheitsdienste beiziehen. |