Verordnung
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Art. 30 Gefährderansprache
1 Fedpol und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden können zum Zweck der Prävention und Deeskalation und zur Gewinnung von Informationen im Bereich Gebäudeschutz Gefährderansprachen nach Artikel 23 Absatz 3bis BWIS durchführen. 2 Die Durchführung der Gefährderansprache richtet sich nach Artikel 14 Absätze 2 und 3. |