Verordnung
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Art. 31 Einsatz von Videoüberwachungsgeräten
1 Fedpol kann mit Einwilligung oder auf Ersuchen der Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts innerhalb und ausserhalb von Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3, einschliesslich an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, Videoüberwachungsgeräte einsetzen, um Gefahren zu erkennen für:
2 Es kann an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten Videoüberwachungsgeräte einsetzen, um Gefahren für diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen zu erkennen; der Einsatz darf nur im Einvernehmen mit der betroffenen Vertretung oder Organisation erfolgen. |