Verordnung
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Art. 32 Datenschutz
1 Fedpol schützt personenbezogene Bildaufzeichnungen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten. 2 Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Daten- und Informationsschutzgesetzgebung des Bundes. |