Verordnung
über den Schutz von Personen und Gebäuden
in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 33 Sicherstellen und Vernichten der Bildaufzeichnungen

1 Fed­pol stellt auf An­trag von Straf­ver­fol­gungs- oder Ver­wal­tungs­be­hör­den Bild­auf­zeich­nun­gen si­cher.

2 Es ver­nich­tet per­so­nen­be­zo­ge­ne Bild­auf­zeich­nun­gen spä­tes­tens nach 30 Ta­gen, auch wenn die­se si­cher­ge­stellt wur­den.

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