Verordnung
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Art. 33 Sicherstellen und Vernichten der Bildaufzeichnungen
1 Fedpol stellt auf Antrag von Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörden Bildaufzeichnungen sicher. 2 Es vernichtet personenbezogene Bildaufzeichnungen spätestens nach 30 Tagen, auch wenn diese sichergestellt wurden. |