Verordnung
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Art. 34 Bekanntgeben von Bildaufzeichnungen
1 Weisen die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts ein sachlich gerechtfertigtes Interesse an nicht personenbezogenen Bildaufzeichnungen nach, so gewährt ihnen fedpol Einsicht. Auf Antrag kann fedpol die nicht personenbezogenen Bildaufzeichnungen herausgeben. 2 Fedpol gibt personenbezogene Bildaufzeichnungen nur gestützt auf eine richterliche Verfügung im Rahmen von straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren heraus. |