Verordnung
|
Art. 40 Weitergabe der Daten
Fedpol kann ausnahmsweise Daten nach Artikel 39 an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht unter Artikel 23c BWIS fallen, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind. |