Verordnung
|
Art. 43 Sicherheitspolizeiliche Aus- und Weiterbildung des Personals von fedpol
1 Fedpol sorgt für die sicherheitspolizeiliche Ausbildung und die regelmässige Weiterbildung seines im Personen- oder Gebäudeschutz operativ tätigen Personals. 2 Es kann für das Ausarbeiten von Ausbildungskonzepten oder die Instruktion in der Aus- und Weiterbildung andere Bundesstellen, kantonale Stellen oder Private beiziehen. |