Verordnung
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Art. 46 Abgeltung für regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben
1 Erfüllt ein Kanton im Auftrag von fedpol regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben, die mehr als fünf Prozent der jährlichen Lohnkosten des betroffenen Polizeikorps oder mehr als eine Million Franken ausmachen, so leistet der Bund eine Abgeltung nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS. 2 Das zuständige Departement vereinbart mit dem betroffenen Kanton die Modalitäten der Abgeltung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und allfälliger wirtschaftlicher und immaterieller Vorteile. 3 Der Anteil des Bundes an den Kosten der für ihn erbrachten Leistungen beträgt 80 Prozent der Gesamtkosten. 4 Der Bundesbeitrag wird grundsätzlich für drei Jahre festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der durchschnittlichen Aufwendungen der letzten drei Jahre. |