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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 47Abgeltung für Schutzaufgaben im Ausland
1 Stellt ein Kanton sein Personal für den Personenschutz im Ausland zur Verfügung, so erfolgt die Abgeltung grundsätzlich im Rahmen von Artikel 46.
2 Erhält der Kanton keine Abgeltung nach Artikel 46, so vergütet der Bund:
a.
die Lohnkosten einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und der Prämien der obligatorischen Berufsunfallversicherung für die Dauer des Einsatzes;
b.
die während des Einsatzes entstandenen ordentlichen Auslagen und Aufwendungen.