Verordnung
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Art. 48 Abgeltung für Schutzaufgaben bei ausserordentlichen Ereignissen
1 Bei vom Bundesrat als ausserordentlich bezeichneten Ereignissen leistet der Bund den betroffenen Kantonen auf Antrag und im Rahmen der bewilligten Kredite eine Abgeltung, insbesondere für umfangreiche Überwachungs-, Bewachungs- und Personenschutzaufträge. 2 Der ersuchende Kanton ist für die Entschädigung der von ihm zur Mithilfe beigezogenen Kantone zuständig. |