Verordnung
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Art. 49 Antrag auf Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen
1 Der ersuchende Kanton hat den Antrag auf Abgeltung im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses dem Bundesrat grundsätzlich vor dem Ereignis einzureichen. 2 Wird ein ausserordentliches Ereignis sehr kurzfristig angekündigt oder wird ein Anlass aufgrund seines Umfangs oder des teilnehmenden Personenkreises erst im Nachhinein als ausserordentliches Ereignis erkannt, so kann der Kanton den Antrag ausnahmsweise bis drei Monate nach dem Anlass einreichen. 3 Im Antrag sind die voraussichtlichen Kosten für die Wahrnehmung der Schutzaufgaben zu beziffern. Es ist anzugeben, ob die Abgeltung pauschal oder für bestimmte Leistungen erfolgen soll. |