Verordnung
über den Schutz von Personen und Gebäuden
in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 49 Antrag auf Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen

1 Der er­su­chen­de Kan­ton hat den An­trag auf Ab­gel­tung im Fal­le ei­nes aus­ser­or­dent­li­chen Er­eig­nis­ses dem Bun­des­rat grund­sätz­lich vor dem Er­eig­nis ein­zu­rei­chen.

2 Wird ein aus­ser­or­dent­li­ches Er­eig­nis sehr kurz­fris­tig an­ge­kün­digt oder wird ein An­lass auf­grund sei­nes Um­fangs oder des teil­neh­men­den Per­so­nen­krei­ses erst im Nach­hin­ein als aus­ser­or­dent­li­ches Er­eig­nis er­kannt, so kann der Kan­ton den An­trag aus­nahms­wei­se bis drei Mo­na­te nach dem An­lass ein­rei­chen.

3 Im An­trag sind die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten für die Wahr­neh­mung der Schutz­auf­ga­ben zu be­zif­fern. Es ist an­zu­ge­ben, ob die Ab­gel­tung pau­schal oder für be­stimm­te Leis­tun­gen er­fol­gen soll.

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