Verordnung
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Art. 50 Höhe der Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen
1 Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalabgeltung oder des Abgeltungssatzes für bestimmte Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien fest:
2 Werden bestimmte Leistungen abgegolten, so liefert der Kanton fedpol nach Erfüllung des Auftrags die notwendigen Angaben. Können sich fedpol und der Kanton über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, so entscheidet das EJPD nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion. |