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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 50Höhe der Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen
1 Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalabgeltung oder des Abgeltungssatzes für bestimmte Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien fest:
a.
Grösse des Polizeikorps;
b.
Aufwand des Einsatzkantons;
c.
allfällige wirtschaftliche und immaterielle Vorteile, die dem Kanton durch das Ereignis entstehen;
d.
Vergütungsansätze nach den Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes.
2 Werden bestimmte Leistungen abgegolten, so liefert der Kanton fedpol nach Erfüllung des Auftrags die notwendigen Angaben. Können sich fedpol und der Kanton über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, so entscheidet das EJPD nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion.