Verordnung
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Art. 52 Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Privatanlässen
1 Private tragen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie zu schützende Personen einladen, selber. 2 Hat ein Anlass eine herausragende Bedeutung und weitreichende Auswirkungen auf die internationalen und wirtschaftlichen Interessen der Schweiz, so können die betroffenen Kantone eine Abgeltung nach Artikel 48beantragen. |
