Verordnung
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Art. 53 Kosten für Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
1 Die Kosten für bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen nach Artikel 26 werden vom Bund wie folgt übernommen:
2 Die Kosten für Massnahmen, die über das für den Schutz erforderliche Mass hinausgehen, müssen von der betroffenen Person getragen werden. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Verlängerung oder Neuanordnung von Schutzmassnahmen (Art. 9). 4 Nach dem Wegfall der Gefährdung trägt diejenige Stelle die Kosten für einen allfälligen Rückbau, welche die Massnahme finanziert hat. Erfolgt kein Rückbau, so gehen die Schutzvorrichtungen kostenlos ins Eigentum der betroffenen Person beziehungsweise der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers über. Im Fall des Weiterbetriebs von Installationen oder späterer Rückbauten übernimmt der Bund keine Kosten. |