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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 53Kosten für Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
1 Die Kosten für bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen nach Artikel 26 werden vom Bund wie folgt übernommen:
a.
bei Domizilen der Mitglieder der Bundesversammlung: von den Parlamentsdiensten;
b.
bei Domizilen der Mitglieder des Bundesrats sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers: vom BBL;
c.
bei Domizilen der ordentlichen Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte: vom jeweiligen Gericht;
d.
bei Domizilen anderer von der Bundesversammlung gewählter Behördenmitglieder und Magistratspersonen: vom BBL;
e.
bei Domizilen von Angestellten des Bundes: vom Departement, dem Amt oder der anderen Bundesbehörde, welcher die Person zugeordnet ist.
2 Die Kosten für Massnahmen, die über das für den Schutz erforderliche Mass hinausgehen, müssen von der betroffenen Person getragen werden.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Verlängerung oder Neuanordnung von Schutzmassnahmen (Art. 9).
4 Nach dem Wegfall der Gefährdung trägt diejenige Stelle die Kosten für einen allfälligen Rückbau, welche die Massnahme finanziert hat. Erfolgt kein Rückbau, so gehen die Schutzvorrichtungen kostenlos ins Eigentum der betroffenen Person beziehungsweise der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers über. Im Fall des Weiterbetriebs von Installationen oder späterer Rückbauten übernimmt der Bund keine Kosten.