Verordnung
über den Schutz von Personen und Gebäuden
in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 55 Änderung eines anderen Erlasses

...9

9 Die Än­de­rung kann un­ter AS 2020 2929kon­sul­tiert wer­den.

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