Verordnung
|
Art. 56 Übergangsbestimmung
Der Anteil an den Kosten von erbrachten Leistungen der Kantone, den der Bund nach Artikel 46 Absatz 3 übernimmt, kann bis zum 31. Dezember 2022 in besonderen Fällen auf bis zu 100 Prozent erhöht werden. |