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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 56Übergangsbestimmung
Der Anteil an den Kosten von erbrachten Leistungen der Kantone, den der Bund nach Artikel 46 Absatz 3 übernimmt, kann bis zum 31. Dezember 2022 in besonderen Fällen auf bis zu 100 Prozent erhöht werden.