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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 7Zu schützende Personen im Ausland
1 Fedpol sorgt bei Bedarf auch im Ausland für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das VBS sorgen selber für den Schutz ihrer im Ausland stationierten Angestellten.