Verordnung
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Art.10 Aufgebot
1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes bietet die Stabsangehörigen auf:
2 Er oder sie kann Stabsangehörige verpflichten, ausserdienstlich ihre persönliche Erreichbarkeit sicherzustellen. 3 Das Aufgebot zu Alarmübungen und zu Einsätzen kann durch jedes dafür geeignete Kommunikationsmittel erfolgen. 4 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes kann bei Bedarf Dienstleistungen in Zivil anordnen. |