Verordnung
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Art.12 Dienstverschiebung 16
Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden unabhängig von der Dienstleistung nach Artikel 11 durch den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes behandelt und entschieden. Die Weisungen der Gruppe Verteidigung über die Verfahren im Dienstverschiebungswesen sind anwendbar. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499). |