Verordnung
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Art.13 Beförderung 17
Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 VMDP18 die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499). 18 SR 512.21 |