Verordnung
|
Art. 7 Einteilung
1 Militärdienstpflichtige Angestellte des BABS, deren zivile Funktion einer besonderen Funktion des Stabes (stabseigene Funktion) entspricht, werden in der stabseigenen Funktion in den Stab eingeteilt. Sie können vertraglich verpflichtet werden, die dafür notwendigen Ausbildungsdienste innert zwei Jahren nach der Verpflichtung zu leisten.9 2 Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin des Stabes können in den Stab eingeteilt werden:
3 Für die Einteilung von militärdienstpflichtigen Personen in stabseigene Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung vom 22. November 201711 über die Militärdienstpflicht (VMDP) die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.12 4 Die Stabsangehörigen verbleiben bei ihrer Truppengattung oder ihrem Dienstzweig. 5 Die Dauer der Einteilung von Hauptleuten und Stabsoffizieren, die nicht für eine Weiterausbildung vorgesehen sind, richtet sich in Abweichung von Artikel 109 Absatz 3 VMDP nach dem Bedarf des Stabes.13 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499). 11 SR 512.21 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499). |